Bekanntmachung des Grundversorgers gemäß § 36 (2) EnWG
Als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung sind wir verpflichtet, den Grundversorger für Haushaltskunden* zum Stichtag 1. Juli in einem Drei-Jahres-Rhythmus zu ermitteln und im Internet zu veröffentlichen.
Grundversorger ist dasjenige Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Gemäß § 36 Abs. 2 EnWG wurde zum 01.07.2009 der Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre bestimmt und die Feststellung der zuständigen Behörde mitgeteilt: Grundversorger für das Gasnetz der Stadtwerke Bad Urach zum 01.07.2009 sind seit der erstmaligen Feststellung zum 01.07.2006 unverändert die Stadtwerke Bad Urach, Marktplatz 8-9, 72574 Bad Urach.
Die Grundversorgungspflicht der Stadtwerke Bad Urach gilt bis zum 31.12.2012. Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01.07.2012. *Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Allgemeine Hinweise über Neuerungen im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes
Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Erdgas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Mit dem neuen EnWG werden Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.
Kernstück des neuen EnWG ist die Trennung von Netzbetrieb und Gasbelieferung. Die bisher zusammengefasste Anschluss- und Versorgungspflicht wurde in diesem Zuge aufgeteilt in eine Anschlusspflicht auf der Netzseite und in eine Grundversorgungspflicht auf der Belieferungsseite.
Weiter führt die Umsetzung des neuen EnWG unter anderem dazu, dass die bisher angebotenen Allgemeinen Tarife durch die Allgemeinen Preise und Bedingungen der Grundversorgung ersetzt werden.
Die Stadtwerke Bad Urach, welche die meisten Haushaltskunden in ihrem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefern, sind Grundversorger gemäß §36 Abs. 1 EnWG.
Anspruch auf die Grundversorgung nach EnWG haben Haushaltskunden, d. h. Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke beziehen.
Die Stadtwerke Bad Urach bieten Erdgas zu Allgemeinen Preisen an (siehe besonderes Preisblatt). Diese Preise sind, ebenso wie die Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) und die Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Bad Urach Bestandteil des Versorgungsvertrages. Die AVBGasV und die zugehörigen Ergänzenden Bedingungen werden zukünftig durch die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz ersetzt.
Bis zur Überleitung in gesonderte Lieferverträge gelten für Kunden mit beruflichem, gewerblichem oder landwirtschaftlichem Bedarf mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10.000 kWh (Nichthaushaltskunden) die Preise und Bedingungen der Grundversorgung.
Allgemeine Preise und Bedingungen der Ersatzversorgung
Eine Ersatzversorgung liegt vor, wenn ein Kunde Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, insbesondere dann, wenn Lieferverpflichtungen von Dritten nicht erfüllt werden. Die Allgemeinen Preise und Bedingungen der Ersatzversorgung entsprechen den Allgemeinen Preisen und Bedingungen der Grundversorgung.
KONTAKT
Stadtwerke Bad Urach
Markplatz 8-9
72574 Bad Urach
Telefon: 07125/156-0
Telefax: 07125/156-230
Mail: stadtwerke@bad-urach.de
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